Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Dieses Gesetz setzt die EU-Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, den European Accessibility Act (EAA), in deutsches Recht um. Mit ihm werden verbindliche Anforderungen geschaffen, damit digitale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sind – dazu gehören auch Websites und Web-Services, über die Verbraucher Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder Verträge abschließen können.
Was bedeutet Barrierefreiheit für Websites?
Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites so gestaltet sind, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne Einschränkungen nutzen können. Dies umfasst unter anderem Texte mit Alternativen für Bilder, verständliche Navigation, Tastaturbedienbarkeit und nutzbare Formulare. Die konkreten technischen Maßstäbe werden durch Normen wie die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) definiert, an die sich auch die Umsetzung des BFSG anlehnt.
Das BFSG verpflichtet digitale Dienstleistungen und Produkte, die für Verbraucher bereitgestellt werden, barrierefrei anzubieten – und zwar sowohl bestehende Angebote als auch neue.
Welche Unternehmen sind verpflichtet?
Das BFSG verpflichtet insbesondere Unternehmen, die digitale Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten. Entscheidend ist, ob über eine Website oder einen Online-Dienst Verträge abgeschlossen oder Dienstleistungen digital erbracht werden können. Typische Beispiele sind:
- Online-Shops und E-Commerce-Plattformen, bei denen Kunden Produkte oder Leistungen direkt kaufen können.
- Buchungs- und Reservierungssysteme, etwa für Reisen, Hotels, Veranstaltungen oder Termine.
- Kunden- und Serviceportale, bei denen Kund:innen ihre Verträge einsehen, Daten ändern oder Support anfordern.
- Online-Banking-Anwendungen oder Finanzdienstleister, die Online-Funktionen für Endkunden bereitstellen.
- Websites von Telekommunikations- oder Medienanbietern, die Vertragsabschlüsse, Tarifwechsel oder Streaming-Dienste für Verbraucher anbieten.
Maßgeblich ist nicht die Branche an sich, sondern ob ein Angebot öffentlich-kundennah und interaktiv für Endverbraucher ist. Unternehmen, die beispielsweise nur eine Firmenpräsenz ohne Online-Interaktionen betreiben, fallen nicht automatisch unter das Gesetz.
Wer ist nicht verpflichtet?
Ausschließlich informative Websites
Reine Websites, die nur Informationen bereitstellen und bei denen keine Dienstleistungen angeboten oder Verträge digital abgeschlossen werden können, sind nicht zwingend vom BFSG umfasst. Das gilt beispielsweise für klassische Unternehmenspräsentationen ohne Interaktion.
B2B-Websites
Websites, die ausschließlich andere Unternehmen ansprechen und keine Dienste an Verbraucher richten, sind ebenfalls in der Regel nicht betroffen, solange keine Endkunden angesprochen werden.
Kleinstunternehmen
Eine wichtige Ausnahme betrifft sogenannte Kleinstunternehmen. Diese sind nicht verpflichtet, ihre Websites barrierefrei zu gestalten, auch wenn sie digitale Verbraucherleistungen anbieten, sofern sie die gesetzlichen Schwellenwerte einhalten.
Ein Kleinstunternehmen liegt vor, wenn:
- weniger als 10 Personen beschäftigt sind und
- der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme nicht mehr als 2 Millionen Euro beträgt.
Das heißt: Ein kleiner Online-Shop mit Terminbuchung kann unter diese Ausnahme fallen, wenn die Unternehmensgröße und Umsatzgrenzen eingehalten werden. Größere Unternehmen mit denselben Leistungen müssen dagegen barrierefreie Websites umsetzen.
Fristen, Übergangsregelungen und technische Grundlagen
Das BFSG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten und verlangt, dass alle betroffenen digitalen Angebote – einschließlich Websites – zum Stichtag barrierefrei sind. Eine einfache Übergangsfrist gilt für bestimmte andere Produkte und Services, jedoch nicht für Webangebote, die von Juni 2025 an bereitgestellt oder fortgeführt werden. Dabei gilt:
- Bestehende Websites sollten bis zum Stichtag barrierefrei sein,
- Neue Websites oder Dienste, die nach dem 28. Juni 2025 online gehen, müssen von Anfang an barrierefrei gestaltet werden.
Die gesetzlichen Vorgaben sind zwar im BFSG formuliert, aber die konkreten technischen Kriterien stammen aus internationalen Standards wie den WCAG (Web Content Accessibility Guidelines). Diese legen fest, welche Anforderungen Texte, Bilder, Navigation, Formulare oder multimediale Inhalte erfüllen müssen, damit eine Seite als barrierefrei gilt.
Fazit: Wer muss barrierefrei sein?
- Seit 28. Juni 2025 ist Barrierefreiheit gesetzlich Pflicht für bestimmte Websites und digitale Angebote (BFSG/EAA).
- Verpflichtet sind Websites, die digitale Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten – z. B. Online-Shops, Buchungsportale, Kundenportale, Online-Banking.
- Nicht betroffen sind rein informative Websites ohne digitale Dienstleistung.
- Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und ≤ 2 Mio. € Umsatz) sind im Dienstleistungsbereich vom BFSG ausgenommen.
- Technische Vorgaben orientieren sich unter anderem an WCAG-Standards, die die Barrierefreiheit konkret definieren.
Quellenverzeichnis
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze, Bundesgesetzblatt I Nr. 46 vom 16. Juli 2021; Inkrafttreten: 28. Juni 2025.
Gesetzestext abrufbar unter:
§ 1 ff. BFSG – Gesetzestext
https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/BJNR297010021.html - Richtlinie (EU) 2019/882 – European Accessibility Act
Directive (EU) 2019/882 of the European Parliament and of the Council of 17 April 2019 on the accessibility requirements for products and services.
Amtliches EU-Dokument, ABl. L 151, 7.6.2019, S. 70–115.
https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj?locale=de - European Accessibility Act – Policy Overview (Europäische Kommission)
Offizielle Darstellung der Zielsetzung und des Anwendungsbereichs der Richtlinie für den EU-Binnenmarkt.
https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/policies/justice-and-fundamental-rights/disability/union-equality-strategy-rights-persons-disabilities-2021-2030/european-accessibility-act_en - Bundesfachstelle Barrierefreiheit – Fachwissen BFSG
Offizielle staatliche Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Anwendungsbeginn und betroffenen Produkten/Dienstleistungen.
https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz - IHK – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Informationen für Unternehmen
Branchenbezogene Erläuterungen zur Pflicht, digitale Barrierefreiheit umzusetzen, inklusive Hinweis auf Websites und Online-Dienste.
https://www.ihk-muenchen.de/ratgeber/recht/werbung-fairer-wettbewerb/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz - EN 301 549 – Europäische Norm für Barrierefreiheit von ICT-Produkten
Europäische Norm, die Anforderungen für Informations- und Kommunikationstechnologien sowie digitale Dienste festlegt (technische Grundlage für barrierefreie Websites); enthält WCAG-Standards.
https://en.wikipedia.org/wiki/EN_301_549 - BFSG – Pflicht zur barrierefreien Gestaltung digitaler Angebote
Blog- und Fachbeiträge (z. B. SRD Rechtsanwälte) bestätigen, dass das BFSG seit 28.6.2025 gilt und auch Websites/Apps umfasst.
https://www.srd-rechtsanwaelte.de/blog/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz-bfsg-neue-pflichten-fuer-unternehmen-ab-28-juni-2025 - IHK Schwerin – Barrierefreiheit ab Juni 2025 Pflicht
Praxishinweis zur Umsetzungspflicht für digitale Angebote nach Inkrafttreten des BFSG.
https://www.ihk.de/schwerin/recht/aktuelles/barrierefreiheit-ab-juni-2025-fuer-unternehmen-pflicht-6005058
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