Titelbild Barrierefreiheit

Barrierefreiheit von Websites seit 2025: Wer muss gesetzliche Vorgaben umsetzen?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Dieses Gesetz setzt die EU-Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, den European Accessibility Act (EAA), in deutsches Recht um. Mit ihm werden verbindliche Anforderungen geschaffen, damit digitale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sind – dazu gehören auch Websites und Web-Services, über die Verbraucher Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder Verträge abschließen können.

Was bedeutet Barrierefreiheit für Websites?

Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites so gestaltet sind, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne Einschränkungen nutzen können. Dies umfasst unter anderem Texte mit Alternativen für Bilder, verständliche Navigation, Tastaturbedienbarkeit und nutzbare Formulare. Die konkreten technischen Maßstäbe werden durch Normen wie die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) definiert, an die sich auch die Umsetzung des BFSG anlehnt.

Das BFSG verpflichtet digitale Dienstleistungen und Produkte, die für Verbraucher bereitgestellt werden, barrierefrei anzubieten – und zwar sowohl bestehende Angebote als auch neue.

Welche Unternehmen sind verpflichtet?

Das BFSG verpflichtet insbesondere Unternehmen, die digitale Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten. Entscheidend ist, ob über eine Website oder einen Online-Dienst Verträge abgeschlossen oder Dienstleistungen digital erbracht werden können. Typische Beispiele sind:

  • Online-Shops und E-Commerce-Plattformen, bei denen Kunden Produkte oder Leistungen direkt kaufen können.
  • Buchungs- und Reservierungssysteme, etwa für Reisen, Hotels, Veranstaltungen oder Termine.
  • Kunden- und Serviceportale, bei denen Kund:innen ihre Verträge einsehen, Daten ändern oder Support anfordern.
  • Online-Banking-Anwendungen oder Finanzdienstleister, die Online-Funktionen für Endkunden bereitstellen.
  • Websites von Telekommunikations- oder Medienanbietern, die Vertragsabschlüsse, Tarifwechsel oder Streaming-Dienste für Verbraucher anbieten.

Maßgeblich ist nicht die Branche an sich, sondern ob ein Angebot öffentlich-kundennah und interaktiv für Endverbraucher ist. Unternehmen, die beispielsweise nur eine Firmenpräsenz ohne Online-Interaktionen betreiben, fallen nicht automatisch unter das Gesetz.

Wer ist nicht verpflichtet?

Ausschließlich informative Websites

Reine Websites, die nur Informationen bereitstellen und bei denen keine Dienstleistungen angeboten oder Verträge digital abgeschlossen werden können, sind nicht zwingend vom BFSG umfasst. Das gilt beispielsweise für klassische Unternehmenspräsentationen ohne Interaktion.

B2B-Websites

Websites, die ausschließlich andere Unternehmen ansprechen und keine Dienste an Verbraucher richten, sind ebenfalls in der Regel nicht betroffen, solange keine Endkunden angesprochen werden.

Kleinstunternehmen

Eine wichtige Ausnahme betrifft sogenannte Kleinstunternehmen. Diese sind nicht verpflichtet, ihre Websites barrierefrei zu gestalten, auch wenn sie digitale Verbraucherleistungen anbieten, sofern sie die gesetzlichen Schwellenwerte einhalten.

Ein Kleinstunternehmen liegt vor, wenn:

  • weniger als 10 Personen beschäftigt sind und
  • der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme nicht mehr als 2 Millionen Euro beträgt.

Das heißt: Ein kleiner Online-Shop mit Terminbuchung kann unter diese Ausnahme fallen, wenn die Unternehmensgröße und Umsatzgrenzen eingehalten werden. Größere Unternehmen mit denselben Leistungen müssen dagegen barrierefreie Websites umsetzen.

Fristen, Übergangsregelungen und technische Grundlagen

Das BFSG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten und verlangt, dass alle betroffenen digitalen Angebote – einschließlich Websites – zum Stichtag barrierefrei sind. Eine einfache Übergangsfrist gilt für bestimmte andere Produkte und Services, jedoch nicht für Webangebote, die von Juni 2025 an bereitgestellt oder fortgeführt werden. Dabei gilt:

  • Bestehende Websites sollten bis zum Stichtag barrierefrei sein,
  • Neue Websites oder Dienste, die nach dem 28. Juni 2025 online gehen, müssen von Anfang an barrierefrei gestaltet werden.

Die gesetzlichen Vorgaben sind zwar im BFSG formuliert, aber die konkreten technischen Kriterien stammen aus internationalen Standards wie den WCAG (Web Content Accessibility Guidelines). Diese legen fest, welche Anforderungen Texte, Bilder, Navigation, Formulare oder multimediale Inhalte erfüllen müssen, damit eine Seite als barrierefrei gilt.

Fazit: Wer muss barrierefrei sein?

  • Seit 28. Juni 2025 ist Barrierefreiheit gesetzlich Pflicht für bestimmte Websites und digitale Angebote (BFSG/EAA).
  • Verpflichtet sind Websites, die digitale Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten – z. B. Online-Shops, Buchungsportale, Kundenportale, Online-Banking.
  • Nicht betroffen sind rein informative Websites ohne digitale Dienstleistung.
  • Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und ≤ 2 Mio. € Umsatz) sind im Dienstleistungsbereich vom BFSG ausgenommen.
  • Technische Vorgaben orientieren sich unter anderem an WCAG-Standards, die die Barrierefreiheit konkret definieren.

Quellenverzeichnis

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für Vollständigkeit, Aktualität oder rechtliche Bindung der dargestellten Inhalte übernommen werden. Für verbindliche rechtliche Einschätzungen konsultieren Sie bitte eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt.

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